Häufig gestellte Fragen zum kollektiven Rechtsschutz

  • Ein Massenschaden liegt vor, wenn die Rechte und die strafrechtlich geschützten Rechtsgüter einer grossen Anzahl von Personen in gleicher oder ähnlicher Weise durch ein schädigendes Ereignis, ein rechtswidriges Verhalten oder ganz allgemein durch dieselbe Ursache betroffen sind, wenn die einzelnen Geschädigten einen erheblichen Sach- oder Vermögensschaden erlitten haben.
  • Von Streuschäden spricht man, wenn eine grosse Anzahl von Personen geschädigt wird, der Schaden aber von geringem Wert ist.


Zudem spricht man von einer rationalen Apathie, wenn die betroffene Person auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche verzichtet, weil die notwendige Aufwand grösser ist als der maximal erhoffte Gewinn am Ende des Verfahrens.

Verbände, die nicht gewinnorientiert sind, verfügen oft über wenig Ressourcen. Dabei sollten die mit einem Verfahren verbunden Kosten kein finanzielles Hindernis für die Ausübung eines Rechts darstellen.

Bei Massenschäden könnte von den Personen eine bescheidene Beteiligung zur Finanzierung der Klage verlangt werden. Finanzorganisationen könnten auch daran interessiert sein, die Kosten zu übernehmen und dafür einen Prozentsatz des Gewinns zu erhalten.

Komplizierter wird es bei Streuschäden. Der gesamte Streitwert ist für die Begründung von Ansprüchen von Bedeutung und verursacht erhebliche Gerichtskosten. Er ist jedoch zu niedrig, um eine Beteiligung zur Finanzierung der Klage zu verlangen, ohne dass dabei die Betroffenen abgeschreckt werden, teilzunehmen. Im Jahr 2010 beispielsweise wurden infolge der Absage eines Prince-Konzerts 5’000 Tickets zu je 150 Franken nicht zurückerstattet, insgesamt 75’000’000 Franken. In solchen Fällen muss eine gesetzliche Lösung gefunden werden.

In seinem ​Vorentwurf​ ​schlug der Bundesrat vor, Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 500’000 Franken von Kostenvorschüssen zu befreien. Dieser Vorschlag wurde nicht in den Entwurf übernommen. Eine solche Bestimmung ist jedoch unerlässlich, damit die Verfahrenskosten bei Streuschäden kein Hindernis darstellen.

Dieser Vorschlag beruht in den meisten Fällen auf der Ermässigung des Kostenvorschusses, der dem Gericht für die Klageerhebung zu leisten ist. ​Gerichtskosten sind jedoch nur eine von vielen Hürden, die den Zugang zur Justiz erschweren. Anwaltskosten sowie etwaige Kosten für Expertisen sind zusätzlich zu den allenfalls anfallenden der Gegenpartei geschuldete Beträge zu tragen, wenn nur ein Teil des Antrags vor Gericht zugelassen wird.

Das alles genügt, um eine Einzelperson davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen, da sie der Auffassung ist, dass die Sache der Mühe nicht wert ist. Das nennt der Bundesrat rationale Apathie. Abgesehen von der Kostenfrage verfügen die meisten Menschen auch nicht über ausreichende persönliche Ressourcen, um sich einem Tauziehen mit einem grossen Unternehmen zu liefern, und verlieren den Mut.

Aber wenn ein Schaden Dutzende oder sogar Hunderte von Menschen auf die gleiche Weise betrifft, rechtfertigt nichts, sie allein und entmutigt beiseite zu lassen. In diesen Fällen reicht es nicht aus, den Zugang zum Recht zu „erleichtern“. Der Zugang zum Recht muss durch die Begleitung dieser Personen „verwirklicht“ werden, damit das Recht respektiert wird.

Die „Erleichterung“ des Zugangs zur Justiz wird die Frage der Überlastung der Gerichte nicht lösen, wenn Hunderte von Personen einzeln vor Gericht gehen müssten. Wir müssen mit den Basteleien aufhören und eine echte Lösung für diese Fälle finden, nämlich den Menschen die Möglichkeit geben, sich zusammenzutun.

Nein. Der Bundesrat schlägt die Erschaffung eines zu 100 % schweizerischen kollektiven Rechtsschutzes vor. Kollektiver Rechtsschutz ist im Übrigen nicht die Spezialität eines einzelnen Landes. Neben der berühmten amerikanischen class action haben viele Länder in Europa ein eigenes Klagemodell angenommen, und im Jahr 2023 wird die gesamte Europäische Union über einen solchen Mechanismus verfügen.

Die Angst vor den Exzessen des amerikanischen Systems ist unbegründet. In den USA bieten class actions den Parteien starke wirtschaftliche Anreize, einen Fall vor Gericht zu bringen. Diese Anreize sind das Ergebnis einer Kombination mehrerer Faktoren, die ihrem Rechtssystem spezifisch sind und in der Schweiz nicht zu finden sind:

  • In der Schweiz beschränkt sich die Entschädigung auf den tatsächlichen erlittenen Schaden (Wiederherstellung der vorherigen Situation – Verbot, jemanden reicher werden zu lassen) und schliesst Strafschadenersatz wie in den USA aus;eine um 200 Franken geschädigte Person wird nur 200 Franken zurückerhalten.
  • Das sogenannte loser pays-Prinzip, wonach die Partei, die den Prozess verliert, die Anwaltskosten der anderen Partei zurückerstattet, verhindert missbräuchliche Strafverfolgungen in der Schweiz, wohingegen dieses Prinzip in den USA nicht angewendet wird.
  • Klagen können nur von gemeinnützigen Verbänden erhoben werden, die nicht für sich selbst, sondern nur für die Entschädigung der Teilnehmer vor Gericht ziehen. Es besteht also kein Risiko, dass Anwaltskanzleien Klient:innen zu einer Klage anstiften. Darüber hinaus ist es in der Schweiz Anwälten verboten, ihre Honorare vom Erfolg oder Nichterfolg eines Falles abhängig zu machen, anders als in den USA.

 

Schliesslich dürfen wir nicht aus den Augen verlieren, dass das vom Bundesrat vorgeschlagene System ein sehr liberales System ist, bei dem der Kläger (die Person, welche die Klage einreicht) Risiken eingeht. Ein gemeinnütziger Verband hat jedoch nicht den Luxus, unüberlegte Risiken einzugehen. 

Obwohl die Einführung eines kollektiven Rechtsschutzes von den Verbänden sehr erwartet wird, um die von ihnen vertretenen Interessen endlich wirksam vertreten zu können, stellt er auch eine grosse Belastung dar. Zwar sieht der Entwurf des Bundesrates verfahrensrechtliche Anpassungen vor, aber gegen die weiterhin hohen Kosten wird nichts Wesentliches getan. Ein Verband wird also wie jede andere Partei die Gerichtskosten, die Kosten für Expertisen und die Anwaltskosten tragen, sowie alle Risiken, die mit einem Prozess und mit der Verwaltung und Koordinierung eines Verfahrens verbunden sind. Tatsächlich werden somit einige Verbände nicht den Atem oder die Mittel haben, das Gericht anzurufen.

Die Idee eines kollektiven Rechtsschutzes, der von gemeinnützigen Verbänden getragen wird, basiert auf der Empfehlung der Europäischen Kommission aus dem Jahr 2013 und der darauffolgenden Richtlinie. Diese Massnahme soll falsche Anreize und das Risiko von mutwillig eingeleiteten Verfahren vermeiden.

Darüber hinaus können diese Verbände keine Entschädigung für sich selbst erhalten. Sie werden also nicht von der Aussicht auf finanziellen Gewinn motiviert, sondern werden die etwaigen Klagen nur aus rein ideellen Zwecken einreichen. Da gemeinnützige Verbände in den meisten Fällen über begrenzte Ressourcen verfügen, werden nur Verfahren von einem gewissen Umfang und mit reellen Erfolgschancen eingeleitet werden.

Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (UR) sind sehr streng. Man muss besonders bedürftig sein, um darauf Anspruch zu haben. Tatsächlich ist die UR Menschen vorbehalten, die überhaupt keine Mittel haben und stellt eine befristete Unterstützung dar, welche von der betroffenen Person anschliessend an den Staat zurückerstattet werden muss.

Wenn man als Einzelperson z. B. 4’000 Fr. ausgeben muss, um hoffentlich 1’000 Fr. zurückzuerhalten, dann reicht das aus, um die betroffenen Personen davon abzuhalten, ihre Rechte geltend zu machen.

Die Rechtssicherheit ist keineswegs gefährdet, im Gegenteil. Bei Massenschäden wird der kollektive Rechtsschutz eine effizientere und effektivere Durchsetzung des Rechts ermöglichen als Einzelklagen es könnten. Er wird eine​ einheitliche Anwendung des Rechts durch ein Gericht gewährleisten, im Gegensatz zu individuell getroffenen Entscheidungen mehrerer verschiedener Richter zu ähnlichen Tatbeständen.

Ausserdem sprachen sich die an der Vernehmlassung beteiligten Gerichte für einen kollektiven Rechtsschutz aus. Die Durchführung eines Kollektivverfahrens verursacht weniger Rechtskosten als eine Fülle ähnlicher Verfahren. Im Entwurf geht dieses System mit einem Gruppenvergleich einher, der es ermöglichen soll, Lösungen auf dem Weg der Vermittlung zu finden. Entsprechend entlastet es die Gerichte.

Dieses von Wirtschaftskreisen beschriebene „apokalyptische“ Szenario ist unrealistisch und beruht auf keinerlei Zahlen. Ein Vergleich mit der bewährten Situation in mehreren europäischen Ländern, die dieselbe Rechtstradition wie die Schweiz haben, widerlegt diese Behauptung. Mehrere unserer Nachbarländer haben seit Jahren schon umfassende Instrumente für die kollektive Rechtsausübung eingeführt, um die Mängel des Rechtsschutzes zu beheben, und diese Instrumente haben sich bewährt, ohne die vorhergesagte Katastrophe auszulösen.

Ausserdem wird die Einführung eines kollektiven Rechtsschutzes für Unternehmen keine zusätzlichen Kosten verursachen, die an die Konsument:innen weitergegeben werden müssten. Diese Behauptung aus den Wirtschaftskreisen klingt eher wie eine Bedrohung. Dem aktuellen Entwurf zufolge würden Zivilklagen von Verbänden eingereicht werden, die im Interesse ihrer Mitglieder handeln und im Gegensatz zu Anwaltskanzleien nicht gewinnorientiert sind. Für diese Verbände würde es keinen Sinn ergeben, Ressourcen unnötig in mutwillige oder schikanöse Streitigkeiten zu investieren, die dann von Gerichten abgelehnt werden würden.

Im Gegenteil, die Einführung eines kollektiven Rechtsschutzes wird sich positiv auf die Wirtschaft auswirken. Er wird dazu beitragen, ehrliche Unternehmen zu ermutigen und Innovationen zu fördern. Gegenwärtig führt das Fehlen eines kollektiven Rechtsschutzes dazu, dass es für einige Unternehmen rentabler ist, sich unrechtmässig zu verhalten.

Eine in ihren Rechten verletzte Person darf den Betrag entgegen der Behauptung von economiesuisse nicht „abschreiben“. Niemand soll aus persönlichen und finanziellen Gründen auf die Durchsetzung seines Rechts verzichten sollen. Der Zugang zur Justiz muss für alle gleich sein, auch für die Mehrheit der Menschen, die nicht über die Ressourcen verfügen, um allein gegen ein grosses Unternehmen vorzugehen, das seinerseits über mehr Mittel verfügt.