Ziel ist es nicht, ein ausländisches Rechtsmodell in der Schweiz einzuführen, und die Gefahr einer amerikanischen class action, wie sie von einigen angesprochen wird, ist ein Hirngespinst (siehe FAQ). Der Bericht des Bundesrats distanziert sich im Übrigen deutlich davon.
Die Vorlage schlägt einen kollektiven Rechtsschutz vor, der von gemeinnützigen Verbänden getragen wird, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Zudem bleibt sie liberal, da sie die finanziellen Risiken die mit einem Verfahren verbunden sind und die es immer abzuwägen gilt, nicht ausräumt.
Die Entscheidung der Rechtskommission des Nationalrates wird erneut vertagt.
Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates beginnt mit der Behandlung des Vorhabens. Mehrere zusätzliche Berichte wurden vom Bundesrat in Auftrag gegeben und werden bis Juni 2023 erwartet.
Die Vorlage zur Revision der Zivilprozessordnung betreffend den kollektiven Rechtsschutz (Geschäft 21.082) wird der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates übertragen.
Der Bundesrat verabschiedet Entwurf und Botschaft zum kollektiven Rechtsschutz (Verbandsklage und kollektiver Vergleich).
Die Motion 13.3931 „Förderung und Ausbau der Instrumente der kollektiven Rechtsdurchsetzung“ wird vom Parlament angenommen und beauftragt den Bundesrat, einen Gesetzesentwurf zur Verbesserung der Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes in der Schweiz auszuarbeiten.
Der Bundesrat veröffentlicht einen Bericht „Kollektiver Rechtsschutz in der Schweiz – Bestandesaufnahme und Handlungsmöglichkeiten“, in dem er zum Schluss kommt, dass die bestehenden Verfahrensinstrumente für Massenschäden ungeeignet sind. Er erkennt die Notwendigkeit eines kollektiven Rechtsschutzes in der Schweiz.
Der Entwurf des Bundesrates wurde im Dezember 2021 veröffentlicht. Er wird in den zuständigen parlamentarischen Kommissionen sowie in den Räten diskutiert und während der Debatte angepasst. Registrieren Sie sich, um die Entwicklung zu folgen.
Ein ausgewogener Entwurf in einigen Punkten:
Notabene: Gegenwärtig ist das Verbandsklagerecht sehr begrenzt. Es ist für Verletzungen des Persönlichkeitsschutzes seiner Mitglieder und für einige Verstösse des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bestimmt. Zudem können Verbände nur die Einstellung, das Verbot oder die Feststellung einer Verletzung verlangen, nicht aber die Entschädigung der Geschädigten.
Um handeln zu können, müssen mindestens 10 Personen von ähnlichen Tatsachen oder Rechtsgrundlagen betroffen sein.
Im Falle einer Einigung zwischen den Parteien genehmigt der Richter den kollektiven Vergleich, was den Rechtsstreit einvernehmlich beendet. Wenn das Unternehmen es wünscht, kann sich der Vergleich im Falle von Streuschäden (von bescheidenem Wert, die zusammen eine erhebliche Summe ergeben) auf Personen erstrecken, die sich nicht angeschlossen hatten, um so eine endgültige Schlichtung der Streitigkeit zu ermöglichen (Opt-out-System).
Gerichtskosten
Das Thema der Gerichtskosten muss während der parlamentarischen Arbeit geprüft werden, um zu vermeiden, dass der kollektive Rechtsschutz nicht genutzt werden kann.
Gemeinnützige Verbände, die projektbezogen handeln können, verfügen oft nur über wenig Ressourcen. Die mit einem Verfahren verbunden Kosten sollten jedoch kein finanzielles Hindernis für die Ausübung eines Rechts darstellen.
Insbesondere bei Streuschäden (von bescheidenem Wert, die zusammen eine erhebliche Summe ergeben) ist der gesamte Streitwert für die Begründung von Ansprüchen von Bedeutung und verursacht daher hohe Gerichtskosten. Er ist jedoch zu niedrig, um eine Beteiligung zur Finanzierung der Klage zu verlangen, ohne dass dabei die Betroffenen abgeschreckt werden, teilzunehmen. Im Jahr 2010 beispielsweise wurden infolge der Absage eines Prince-Konzerts 5’000 Tickets zu je 150 Franken nicht zurückerstattet, insgesamt 75’000’000 Franken.
In seinem Vorentwurf schlug der Bundesrat vor, Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von bis zu 500’000 Franken von Kostenvorschüssen zu befreien. Dieser Vorschlag wurde nicht in den Entwurf übernommen. Eine solche Bestimmung ist jedoch unerlässlich, damit die Verfahrenskosten bei Streuschäden kein Hindernis darstellen.